Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines, DSGV

1.1. Für alle Lieferungen/Verkäufe und sonstigen Leistungen der Firma Eckpunkt GmbH („Lieferantin") gelten die nachstehenden Liefer- und Verkaufsbedingungen. Geschäftsbedingungen der Kunden der Lieferantin gelten nicht, es sei denn, dass die Lieferantin insoweit ausdrücklich schriftlich per Brief, Telefax oder Email zustimmt.

1.2. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Verkaufsbedingungen als ungültig erweisen, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Liefer- und Verkaufsbedingungen nicht. Lieferantin und Besteller werden die ungültigen Bestimmungen dieser Liefer- und Verkaufsbedingungen durch solche Bestimmungen ersetzen, die rechtlich zulässig sind und dem verfolgten, rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen so nahe wie möglich kommen.

1.3. Der Besteller ermächtigt die Lieferantin unter Verzicht auf eine Mitteilung im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGV), personenbezogene Daten im Rahmen der Zulässigkeit der DSGV und soweit notwendig zu verarbeiten.

 

2. Angebote, Auftragsbestätigung, wirtschaftliche Verhältnisse des Bestellers

2.1. Alle Angebote sind freibleibend.

2.2. Der Liefervertrag gilt erst mit Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung der Lieferantin (per Brief, Telefax oder Email) als abgeschlossen. Nachträgliche Änderungen des Liefervertrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Lieferantin (per Brief, Telefax oder Email). Falls die Lieferung ohne vorherige Auftragsbestätigung erfolgt, kommt der Liefervertrag mit der Lieferung zustande. Durch die Auftragsbestätigung abgeschlossene Verträge können ohne Zustimmung der Lieferantin nicht mehr storniert oder annulliert werden.

2.3. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist ausschließlich die Auftragsbestätigung maßgebend. Falls die Lieferung ohne vorherige Auftragsbestätigung erfolgt, gelten die mündlichen Abreden zwischen legitimierten Mitarbeitern der Lieferantin und Besteller. Informationen zu Eigenschaften des Produkts außerhalb der Auftragsbestätigung bzw. mündliche Abreden, kommt keinerlei rechtliche Bedeutung zu. Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich die Lieferantin auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen nicht der Auftragsbestätigung widersprechen.

2.4. Tritt in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers eine wesentliche Veränderung gegenüber den bei Absendung der Auftragsbestätigung bekannten Verhältnissen ein oder werden Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, so kann die Lieferantin die Lieferung solange verweigern, bis der Besteller entweder die anteilige Gegenleistung bewirkt oder entsprechende Sicherheit geleistet hat.

2.5. Die wiederholte Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen der Lieferantin zur Folge. Darüber hinaus ist die Lieferantin in diesem Fall berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach einer Nachfrist von 7 Werktagen vom Vertrag zurückzutreten.

 

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Vorschuss

3.1. Die (Netto-)Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Sitz der Lieferantin jedoch ausschließlich Versand- und Transportspesen. Zu den (Netto-)Preisen kommt die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.

3.2. Bei wesentlicher, nicht vorhersehbarer und von der Lieferantin nicht beeinflussbarer Veränderung der Herstellungskosten behält sich die Lieferantin vor, mit dem Besteller einen von der Auftragsbestätigung abweichenden Preis zu vereinbaren.

3.3. Bei Änderungswünschen des Bestellers nach Absendung der Auftragsbestätigung werden eventuell entstandene Mehrkosten in Rechnung gestellt.

3.4. Zahlungen sind zu leisten innerhalb von 2 Wochen nach Datum der Rechnung ohne jeden Abzug. Zwischen Lieferantin und Besteller wird vorbehaltlich der Ziffern 2.4. und 2.5. dieser Bedingungen abbedungen, dass vor Absendung der Ware ein Vorschuss auf den (Netto-)Preis in Höhe von 50% der Gesamtauftragssumme zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu leisten ist.

3.5. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fälligkeit berechnet. Eine Mahnung ist entbehrlich. Die Verfolgung weitergehender Ansprüche der Lieferantin bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist bleibt unberührt.

3.6. Die Zahlung per Wechsel und Scheck ist ausgeschlossen. Die Zahlung hat im Wege der Überweisung ausschließlich auf folgendes Konto zu erfolgen:

 

Frankfurter Sparkasse,

IBAN: DE98 5005 0201 0200 7026 29,

Kontoinhaber: Simone Eck und Tilman Bares

 

3.7. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu. Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung ist nur insoweit zulässig, als diese von der Lieferantin anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

4. Lieferung und Abnahme

4.1. Die Lieferzeitangaben der Lieferantin sind unverbindlich, es sei denn, es handelt sich um einen in der Auftragsbestätigung vereinbarten fixen Termin.

4.2. Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse (z. B. Krieg, währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, innere Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Streiks, Aussperrungen, unverschuldete Nichtbelieferung mit Vormaterial, Verkehrs- und Betriebsstörungen und sonstige Fälle höherer Gewalt, durch die die Erfüllung des Liefervertrags gefährdet, wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird) berechtigt die Lieferantin, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. In diesen Fällen ist die Lieferantin berechtigt, ohne Gewährung von Schadensersatz vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller darf von der Lieferantin innerhalb von 10 Werktagen die Erklärung verlangen, ob sie zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen und von ihr zu bestimmenden Frist liefert. Gibt die Lieferantin innerhalb von 10 Werktagen keine Erklärung ab, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Teillieferungen und Teilleistungen kann der Besteller nicht zurückweisen.

4.3. Tritt aus anderen Gründen eine Lieferverzögerung ein, so muss der Besteller der Lieferantin schriftlich (per Brief, Telefax oder Email) eine angemessene Nachfrist setzen. Wird auch innerhalb dieser Nachfrist der Liefergegenstand durch die Lieferantin nicht zum Versand gebracht, so ist der Besteller berechtigt, nach Fristablauf für diejenigen Teile zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt oder als versandbereit gemeldet waren. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Besteller ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.

4.4. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung oder Leistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach dem Gesetz gehaftet wird.

4.5. Sofern keine festen Abnahmefristen vereinbart sind, hat der Besteller den Liefergegenstand innerhalb von 5 Werktagen nach Mitteilung des Lieferdatums abzunehmen.

4.6. Nimmt der Besteller den Liefergegenstand nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt ab, so ist der Besteller trotzdem zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Unbeschadet der weiteren gesetzlichen Rechte ist die Lieferantin berechtigt, den Liefergegenstand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers einzulagern oder anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen. Als Kosten für die Einlagerung werden mindestens 10 % des Nettopreises für jeden Monat berechnet.

4.7. Der Versand/Lieferung erfolgt ab Sitz der Lieferantin auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Versandart und -weg werden, wenn nicht anders vereinbart, durch die Lieferantin bestimmt. Transportbruch-, Diebstahl- und sonstige Versicherungen schließt die Lieferantin nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen und Rechnung des Bestellers ab.

5. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller mit der Abnahme, mit dem Tag der grundlosen Verweigerung der Abnahme, bei Untätigkeit des Bestellers oder dem Ablauf einer gesondert vereinbarten Abnahmefrist über. Ist die Versendung des Liefergegenstandes an den Besteller vereinbart, so geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Transporteur (Spedition, Bahn etc.) über. Die Gefahr geht in jedem Falle mit der Ingebrauchnahme des Liefergegenstandes über. Muss die Lieferantin Ware aus Gründen zurücknehmen, die sie nicht zu vertreten hat, so trägt der Besteller die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei der Lieferantin.

 

6. Stornierung

Eine Bestellung kann nur durch schriftliche Mitteilung an die Lieferantin und mit deren Zustimmung storniert werden. Bei der Stornierung durch den Besteller fallen Stornierungskosten der Lieferantin an einschließlich aller bis zum Stornierungsdatum (Stornierungsdatum ist das Datum, an dem die Stornierung der Lieferantin schriftlich mitgeteilt wird und bei ihr eingeht) angefallenen Kosten, den Kosten für bestellte Materialien, bei denen eine Rückgabe ausgeschlossen ist, der Rückgabe- und Stornierungsgebühren der Lieferantin sowie der Kosten zur Bearbeitung der Stornierung zuzüglich eines angemessenen Gewinns an. Diese Kosten werden pauschal mit 30% des jeweiligen Nettopreises der Bestellung abgegolten.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche der Lieferantin, gleich aus welchem Rechtsgrunde, das Eigentum der Lieferantin. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Saldoforderungen der Lieferantin.

7.2. Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er der Lieferantin hierüber unverzüglich schriftlichen Bericht zu erstatten.

7.3. Wird die Ware von dem Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwirbt die Lieferantin Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes ihrer Ware zu dem der vom Besteller benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung an die Lieferantin ab. Er ist auf schriftliches Verlangen der Lieferantin verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und die zur Geltendmachung von ihren Rechten gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

7.4. Falls der Eigentumsvorbehalt nach dem Rechte des Staates, in welchen die Ware verbracht wird, unwirksam ist, so gilt diejenige Sicherheit für die Ansprüche der Lieferantin als vereinbart, die in dem betreffenden Land wirksam vereinbart werden kann und dem Eigentumsvorbehalt wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

8. Gewährleistung

8.1. Der Besteller hat die gelieferte Ware nach Eingang unverzüglich zu untersuchen; die hierbei festgestellten Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen schriftlich zu rügen. Nicht offenkundige Mängel sind 2 Wochen nach Entdeckung schriftlich zu rügen.

8.2. Bei berechtigter unverzüglicher Mängelrüge besteht die Gewährleistung nach Wahl der Lieferantin in der Reparatur des Liefergegenstandes (Nachbesserung) oder im Ersatz defekter Teile (Ersatzlieferung). Stattdessen ist die Lieferantin, unter angemessener Wahrung der Interessen des Bestellers, auch berechtigt, den Minderwert zu ersetzen.

8.3. Kommt die Lieferantin ihrer Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach oder schlägt diese fehl, steht dem Besteller das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag zu.

8.4. Ersatz- oder Verschleißteile müssen ebenfalls unverzüglich vom Besteller untersucht und etwaige Mängel unverzüglich binnen der in Ziff. 8.1 genannten Frist angezeigt werden.

8.5. Andere oder weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln einschließlich Schadensersatzansprüchen, auch für Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen. Bei Nichteinhaltung einer Garantie, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt und als solche bezeichnet sein muss, können Schadensersatzansprüche nur insoweit geltend gemacht werden, als der Besteller durch die Garantie gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte.

8.6. Die Haftung der Lieferantin erlischt, wenn die gelieferte Ware von fremder Seite demontiert oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit einer solchen Veränderung steht. Die Haftung erlischt weiter, wenn der Besteller die Vorschriften der Lieferantin über die Behandlung der gelieferten Ware (Betriebsanweisung) nicht oder nicht ordnungsgemäß befolgt.

8.7. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln der gelieferten Ware verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme, jedoch spätestens 18 Monate nach Gefahrübergang.

 

9. Allgemeine Haftungsbegrenzung

9.1. Soweit in diesen Liefer- und Verkaufsbedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet die Lieferantin – aus welchem Rechtsgrund auch immer - nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

9.2. Macht der Besteller Personen- und Sachschäden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes geltend, die auf die Fehlerhaftigkeit der gelieferten Sache zurückgehen, so gilt der unter Ziffer 9.1. vereinbarte Haftungsausschluss nicht.

9.3. Beratungen des Bestellers durch die Lieferantin über die Verwendung des Liefergegenstandes sind für die Lieferantin nur verbindlich, wenn sie diese schriftlich erteilt oder bestätigt hat.

 

10. Entsorgung der Ware

10.1. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware nach Beendigung der Nutzung nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Besteller stellt die Lieferantin von sämtlichen etwaigen gesetzlichen Rücknahmepflichten frei.

10.2. Der Anspruch der Lieferantin auf Übernahme bzw. Freistellung nach Maßgabe dieser Ziffer 11 durch den Besteller verjährt nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung der gelieferten Ware.

 

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1. Erfüllungsort für die Lieferungen der Lieferantin ist ihr Sitz.

11.2. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

11.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Lieferantin und Besteller gilt ausschließlich das deutsche Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

 

Eckpunkt GmbH

Schenckstr. 39

60489 Frankfurt

Germany

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© 2020, Eckpunkt GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines, DSGV

1.1. Für alle Lieferungen/Verkäufe und sonstigen Leistungen der Firma Eckpunkt GmbH („Lieferantin") gelten die nachstehenden Liefer- und Verkaufsbedingungen. Geschäftsbedingungen der Kunden der Lieferantin gelten nicht, es sei denn, dass die Lieferantin insoweit ausdrücklich schriftlich per Brief, Telefax oder Email zustimmt.

1.2. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Verkaufsbedingungen als ungültig erweisen, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Liefer- und Verkaufsbedingungen nicht. Lieferantin und Besteller werden die ungültigen Bestimmungen dieser Liefer- und Verkaufsbedingungen durch solche Bestimmungen ersetzen, die rechtlich zulässig sind und dem verfolgten, rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen so nahe wie möglich kommen.

1.3. Der Besteller ermächtigt die Lieferantin unter Verzicht auf eine Mitteilung im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGV), personenbezogene Daten im Rahmen der Zulässigkeit der DSGV und soweit notwendig zu verarbeiten.

 

2. Angebote, Auftragsbestätigung, wirtschaftliche Verhältnisse des Bestellers

2.1. Alle Angebote sind freibleibend.

2.2. Der Liefervertrag gilt erst mit Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung der Lieferantin (per Brief, Telefax oder Email) als abgeschlossen. Nachträgliche Änderungen des Liefervertrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Lieferantin (per Brief, Telefax oder Email). Falls die Lieferung ohne vorherige Auftragsbestätigung erfolgt, kommt der Liefervertrag mit der Lieferung zustande. Durch die Auftragsbestätigung abgeschlossene Verträge können ohne Zustimmung der Lieferantin nicht mehr storniert oder annulliert werden.

2.3. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist ausschließlich die Auftragsbestätigung maßgebend. Falls die Lieferung ohne vorherige Auftragsbestätigung erfolgt, gelten die mündlichen Abreden zwischen legitimierten Mitarbeitern der Lieferantin und Besteller. Informationen zu Eigenschaften des Produkts außerhalb der Auftragsbestätigung bzw. mündliche Abreden, kommt keinerlei rechtliche Bedeutung zu. Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich die Lieferantin auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen nicht der Auftragsbestätigung widersprechen.

2.4. Tritt in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers eine wesentliche Veränderung gegenüber den bei Absendung der Auftragsbestätigung bekannten Verhältnissen ein oder werden Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, so kann die Lieferantin die Lieferung solange verweigern, bis der Besteller entweder die anteilige Gegenleistung bewirkt oder entsprechende Sicherheit geleistet hat.

2.5. Die wiederholte Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen der Lieferantin zur Folge. Darüber hinaus ist die Lieferantin in diesem Fall berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach einer Nachfrist von 7 Werktagen vom Vertrag zurückzutreten.

 

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Vorschuss

3.1. Die (Netto-)Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Sitz der Lieferantin jedoch ausschließlich Versand- und Transportspesen. Zu den (Netto-)Preisen kommt die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.

3.2. Bei wesentlicher, nicht vorhersehbarer und von der Lieferantin nicht beeinflussbarer Veränderung der Herstellungskosten behält sich die Lieferantin vor, mit dem Besteller einen von der Auftragsbestätigung abweichenden Preis zu vereinbaren.

3.3. Bei Änderungswünschen des Bestellers nach Absendung der Auftragsbestätigung werden eventuell entstandene Mehrkosten in Rechnung gestellt.

3.4. Zahlungen sind zu leisten innerhalb von 2 Wochen nach Datum der Rechnung ohne jeden Abzug. Zwischen Lieferantin und Besteller wird vorbehaltlich der Ziffern 2.4. und 2.5. dieser Bedingungen abbedungen, dass vor Absendung der Ware ein Vorschuss auf den (Netto-)Preis in Höhe von 50% der Gesamtauftragssumme zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu leisten ist.

3.5. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fälligkeit berechnet. Eine Mahnung ist entbehrlich. Die Verfolgung weitergehender Ansprüche der Lieferantin bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist bleibt unberührt.

3.6. Die Zahlung per Wechsel und Scheck ist ausgeschlossen. Die Zahlung hat im Wege der Überweisung ausschließlich auf folgendes Konto zu erfolgen:

 

Frankfurter Sparkasse,

IBAN: DE98 5005 0201 0200 7026 29,

Kontoinhaber: Simone Eck und Tilman Bares

 

3.7. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu. Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung ist nur insoweit zulässig, als diese von der Lieferantin anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

4. Lieferung und Abnahme

4.1. Die Lieferzeitangaben der Lieferantin sind unverbindlich, es sei denn, es handelt sich um einen in der Auftragsbestätigung vereinbarten fixen Termin.

4.2. Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse (z. B. Krieg, währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, innere Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Streiks, Aussperrungen, unverschuldete Nichtbelieferung mit Vormaterial, Verkehrs- und Betriebsstörungen und sonstige Fälle höherer Gewalt, durch die die Erfüllung des Liefervertrags gefährdet, wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird) berechtigt die Lieferantin, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. In diesen Fällen ist die Lieferantin berechtigt, ohne Gewährung von Schadensersatz vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller darf von der Lieferantin innerhalb von 10 Werktagen die Erklärung verlangen, ob sie zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen und von ihr zu bestimmenden Frist liefert. Gibt die Lieferantin innerhalb von 10 Werktagen keine Erklärung ab, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Teillieferungen und Teilleistungen kann der Besteller nicht zurückweisen.

4.3. Tritt aus anderen Gründen eine Lieferverzögerung ein, so muss der Besteller der Lieferantin schriftlich (per Brief, Telefax oder Email) eine angemessene Nachfrist setzen. Wird auch innerhalb dieser Nachfrist der Liefergegenstand durch die Lieferantin nicht zum Versand gebracht, so ist der Besteller berechtigt, nach Fristablauf für diejenigen Teile zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt oder als versandbereit gemeldet waren. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Besteller ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.

4.4. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung oder Leistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach dem Gesetz gehaftet wird.

4.5. Sofern keine festen Abnahmefristen vereinbart sind, hat der Besteller den Liefergegenstand innerhalb von 5 Werktagen nach Mitteilung des Lieferdatums abzunehmen.

4.6. Nimmt der Besteller den Liefergegenstand nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt ab, so ist der Besteller trotzdem zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Unbeschadet der weiteren gesetzlichen Rechte ist die Lieferantin berechtigt, den Liefergegenstand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers einzulagern oder anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen. Als Kosten für die Einlagerung werden mindestens 10 % des Nettopreises für jeden Monat berechnet.

4.7. Der Versand/Lieferung erfolgt ab Sitz der Lieferantin auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Versandart und -weg werden, wenn nicht anders vereinbart, durch die Lieferantin bestimmt. Transportbruch-, Diebstahl- und sonstige Versicherungen schließt die Lieferantin nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen und Rechnung des Bestellers ab.

 

5. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller mit der Abnahme, mit dem Tag der grundlosen Verweigerung der Abnahme, bei Untätigkeit des Bestellers oder dem Ablauf einer gesondert vereinbarten Abnahmefrist über. Ist die Versendung des Liefergegenstandes an den Besteller vereinbart, so geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Transporteur (Spedition, Bahn etc.) über. Die Gefahr geht in jedem Falle mit der Ingebrauchnahme des Liefergegenstandes über. Muss die Lieferantin Ware aus Gründen zurücknehmen, die sie nicht zu vertreten hat, so trägt der Besteller die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei der Lieferantin.

 

6. Stornierung

Eine Bestellung kann nur durch schriftliche Mitteilung an die Lieferantin und mit deren Zustimmung storniert werden. Bei der Stornierung durch den Besteller fallen Stornierungskosten der Lieferantin an einschließlich aller bis zum Stornierungsdatum (Stornierungsdatum ist das Datum, an dem die Stornierung der Lieferantin schriftlich mitgeteilt wird und bei ihr eingeht) angefallenen Kosten, den Kosten für bestellte Materialien, bei denen eine Rückgabe ausgeschlossen ist, der Rückgabe- und Stornierungsgebühren der Lieferantin sowie der Kosten zur Bearbeitung der Stornierung zuzüglich eines angemessenen Gewinns an. Diese Kosten werden pauschal mit 30% des jeweiligen Nettopreises der Bestellung abgegolten.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche der Lieferantin, gleich aus welchem Rechtsgrunde, das Eigentum der Lieferantin. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Saldoforderungen der Lieferantin.

7.2. Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er der Lieferantin hierüber unverzüglich schriftlichen Bericht zu erstatten.

7.3. Wird die Ware von dem Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwirbt die Lieferantin Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes ihrer Ware zu dem der vom Besteller benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung an die Lieferantin ab. Er ist auf schriftliches Verlangen der Lieferantin verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und die zur Geltendmachung von ihren Rechten gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

7.4. Falls der Eigentumsvorbehalt nach dem Rechte des Staates, in welchen die Ware verbracht wird, unwirksam ist, so gilt diejenige Sicherheit für die Ansprüche der Lieferantin als vereinbart, die in dem betreffenden Land wirksam vereinbart werden kann und dem Eigentumsvorbehalt wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

8. Gewährleistung

8.1. Der Besteller hat die gelieferte Ware nach Eingang unverzüglich zu untersuchen; die hierbei festgestellten Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen schriftlich zu rügen. Nicht offenkundige Mängel sind 2 Wochen nach Entdeckung schriftlich zu rügen.

8.2. Bei berechtigter unverzüglicher Mängelrüge besteht die Gewährleistung nach Wahl der Lieferantin in der Reparatur des Liefergegenstandes (Nachbesserung) oder im Ersatz defekter Teile (Ersatzlieferung). Stattdessen ist die Lieferantin, unter angemessener Wahrung der Interessen des Bestellers, auch berechtigt, den Minderwert zu ersetzen.

8.3. Kommt die Lieferantin ihrer Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach oder schlägt diese fehl, steht dem Besteller das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag zu.

8.4. Ersatz- oder Verschleißteile müssen ebenfalls unverzüglich vom Besteller untersucht und etwaige Mängel unverzüglich binnen der in Ziff. 8.1 genannten Frist angezeigt werden.

8.5. Andere oder weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln einschließlich Schadensersatzansprüchen, auch für Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen. Bei Nichteinhaltung einer Garantie, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt und als solche bezeichnet sein muss, können Schadensersatzansprüche nur insoweit geltend gemacht werden, als der Besteller durch die Garantie gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte.

8.6. Die Haftung der Lieferantin erlischt, wenn die gelieferte Ware von fremder Seite demontiert oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit einer solchen Veränderung steht. Die Haftung erlischt weiter, wenn der Besteller die Vorschriften der Lieferantin über die Behandlung der gelieferten Ware (Betriebsanweisung) nicht oder nicht ordnungsgemäß befolgt.

8.7. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln der gelieferten Ware verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme, jedoch spätestens 18 Monate nach Gefahrübergang.

 

9. Allgemeine Haftungsbegrenzung

9.1. Soweit in diesen Liefer- und Verkaufsbedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet die Lieferantin – aus welchem Rechtsgrund auch immer - nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

9.2. Macht der Besteller Personen- und Sachschäden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes geltend, die auf die Fehlerhaftigkeit der gelieferten Sache zurückgehen, so gilt der unter Ziffer 9.1. vereinbarte Haftungsausschluss nicht.

9.3. Beratungen des Bestellers durch die Lieferantin über die Verwendung des Liefergegenstandes sind für die Lieferantin nur verbindlich, wenn sie diese schriftlich erteilt oder bestätigt hat.

 

10. Entsorgung der Ware

10.1. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware nach Beendigung der Nutzung nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Besteller stellt die Lieferantin von sämtlichen etwaigen gesetzlichen Rücknahmepflichten frei.

10.2. Der Anspruch der Lieferantin auf Übernahme bzw. Freistellung nach Maßgabe dieser Ziffer 11 durch den Besteller verjährt nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung der gelieferten Ware.

 

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1. Erfüllungsort für die Lieferungen der Lieferantin ist ihr Sitz.

11.2. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

11.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Lieferantin und Besteller gilt ausschließlich das deutsche Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines, DSGV

1.1. Für alle Lieferungen/Verkäufe und sonstigen Leistungen der Firma Eckpunkt GmbH („Lieferantin") gelten die nachstehenden Liefer- und Verkaufsbedingungen. Geschäftsbedingungen der Kunden der Lieferantin gelten nicht, es sei denn, dass die Lieferantin insoweit ausdrücklich schriftlich per Brief, Telefax oder Email zustimmt.

1.2. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Verkaufsbedingungen als ungültig erweisen, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Liefer- und Verkaufsbedingungen nicht. Lieferantin und Besteller werden die ungültigen Bestimmungen dieser Liefer- und Verkaufsbedingungen durch solche Bestimmungen ersetzen, die rechtlich zulässig sind und dem verfolgten, rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen so nahe wie möglich kommen.

1.3. Der Besteller ermächtigt die Lieferantin unter Verzicht auf eine Mitteilung im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGV), personenbezogene Daten im Rahmen der Zulässigkeit der DSGV und soweit notwendig zu verarbeiten.

 

2. Angebote, Auftragsbestätigung, wirtschaftliche Verhältnisse des Bestellers

2.1. Alle Angebote sind freibleibend.

2.2. Der Liefervertrag gilt erst mit Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung der Lieferantin (per Brief, Telefax oder Email) als abgeschlossen. Nachträgliche Änderungen des Liefervertrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Lieferantin (per Brief, Telefax oder Email). Falls die Lieferung ohne vorherige Auftragsbestätigung erfolgt, kommt der Liefervertrag mit der Lieferung zustande. Durch die Auftragsbestätigung abgeschlossene Verträge können ohne Zustimmung der Lieferantin nicht mehr storniert oder annulliert werden.

2.3. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist ausschließlich die Auftragsbestätigung maßgebend. Falls die Lieferung ohne vorherige Auftragsbestätigung erfolgt, gelten die mündlichen Abreden zwischen legitimierten Mitarbeitern der Lieferantin und Besteller. Informationen zu Eigenschaften des Produkts außerhalb der Auftragsbestätigung bzw. mündliche Abreden, kommt keinerlei rechtliche Bedeutung zu. Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich die Lieferantin auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen nicht der Auftragsbestätigung widersprechen.

2.4. Tritt in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers eine wesentliche Veränderung gegenüber den bei Absendung der Auftragsbestätigung bekannten Verhältnissen ein oder werden Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, so kann die Lieferantin die Lieferung solange verweigern, bis der Besteller entweder die anteilige Gegenleistung bewirkt oder entsprechende Sicherheit geleistet hat.

2.5. Die wiederholte Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen der Lieferantin zur Folge. Darüber hinaus ist die Lieferantin in diesem Fall berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach einer Nachfrist von 7 Werktagen vom Vertrag zurückzutreten.

 

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Vorschuss

3.1. Die (Netto-)Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Sitz der Lieferantin jedoch ausschließlich Versand- und Transportspesen. Zu den (Netto-)Preisen kommt die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.

3.2. Bei wesentlicher, nicht vorhersehbarer und von der Lieferantin nicht beeinflussbarer Veränderung der Herstellungskosten behält sich die Lieferantin vor, mit dem Besteller einen von der Auftragsbestätigung abweichenden Preis zu vereinbaren.

3.3. Bei Änderungswünschen des Bestellers nach Absendung der Auftragsbestätigung werden eventuell entstandene Mehrkosten in Rechnung gestellt.

3.4. Zahlungen sind zu leisten innerhalb von 2 Wochen nach Datum der Rechnung ohne jeden Abzug. Zwischen Lieferantin und Besteller wird vorbehaltlich der Ziffern 2.4. und 2.5. dieser Bedingungen abbedungen, dass vor Absendung der Ware ein Vorschuss auf den (Netto-)Preis in Höhe von 50% der Gesamtauftragssumme zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu leisten ist.

3.5. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fälligkeit berechnet. Eine Mahnung ist entbehrlich. Die Verfolgung weitergehender Ansprüche der Lieferantin bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist bleibt unberührt.

3.6. Die Zahlung per Wechsel und Scheck ist ausgeschlossen. Die Zahlung hat im Wege der Überweisung ausschließlich auf folgendes Konto zu erfolgen:

 

Frankfurter Sparkasse,

IBAN: DE98 5005 0201 0200 7026 29,

Kontoinhaber: Simone Eck und Tilman Bares

 

3.7. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu. Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung ist nur insoweit zulässig, als diese von der Lieferantin anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

4. Lieferung und Abnahme

4.1. Die Lieferzeitangaben der Lieferantin sind unverbindlich, es sei denn, es handelt sich um einen in der Auftragsbestätigung vereinbarten fixen Termin.

4.2. Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse (z. B. Krieg, währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, innere Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Streiks, Aussperrungen, unverschuldete Nichtbelieferung mit Vormaterial, Verkehrs- und Betriebsstörungen und sonstige Fälle höherer Gewalt, durch die die Erfüllung des Liefervertrags gefährdet, wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird) berechtigt die Lieferantin, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. In diesen Fällen ist die Lieferantin berechtigt, ohne Gewährung von Schadensersatz vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller darf von der Lieferantin innerhalb von 10 Werktagen die Erklärung verlangen, ob sie zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen und von ihr zu bestimmenden Frist liefert. Gibt die Lieferantin innerhalb von 10 Werktagen keine Erklärung ab, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Teillieferungen und Teilleistungen kann der Besteller nicht zurückweisen.

4.3. Tritt aus anderen Gründen eine Lieferverzögerung ein, so muss der Besteller der Lieferantin schriftlich (per Brief, Telefax oder Email) eine angemessene Nachfrist setzen. Wird auch innerhalb dieser Nachfrist der Liefergegenstand durch die Lieferantin nicht zum Versand gebracht, so ist der Besteller berechtigt, nach Fristablauf für diejenigen Teile zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt oder als versandbereit gemeldet waren. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Besteller ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.

4.4. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung oder Leistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach dem Gesetz gehaftet wird.

4.5. Sofern keine festen Abnahmefristen vereinbart sind, hat der Besteller den Liefergegenstand innerhalb von 5 Werktagen nach Mitteilung des Lieferdatums abzunehmen.

4.6. Nimmt der Besteller den Liefergegenstand nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt ab, so ist der Besteller trotzdem zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Unbeschadet der weiteren gesetzlichen Rechte ist die Lieferantin berechtigt, den Liefergegenstand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers einzulagern oder anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen. Als Kosten für die Einlagerung werden mindestens 10 % des Nettopreises für jeden Monat berechnet.

4.7. Der Versand/Lieferung erfolgt ab Sitz der Lieferantin auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Versandart und -weg werden, wenn nicht anders vereinbart, durch die Lieferantin bestimmt. Transportbruch-, Diebstahl- und sonstige Versicherungen schließt die Lieferantin nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen und Rechnung des Bestellers ab.

 

5. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller mit der Abnahme, mit dem Tag der grundlosen Verweigerung der Abnahme, bei Untätigkeit des Bestellers oder dem Ablauf einer gesondert vereinbarten Abnahmefrist über. Ist die Versendung des Liefergegenstandes an den Besteller vereinbart, so geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Transporteur (Spedition, Bahn etc.) über. Die Gefahr geht in jedem Falle mit der Ingebrauchnahme des Liefergegenstandes über. Muss die Lieferantin Ware aus Gründen zurücknehmen, die sie nicht zu vertreten hat, so trägt der Besteller die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei der Lieferantin.

 

6. Stornierung

Eine Bestellung kann nur durch schriftliche Mitteilung an die Lieferantin und mit deren Zustimmung storniert werden. Bei der Stornierung durch den Besteller fallen Stornierungskosten der Lieferantin an einschließlich aller bis zum Stornierungsdatum (Stornierungsdatum ist das Datum, an dem die Stornierung der Lieferantin schriftlich mitgeteilt wird und bei ihr eingeht) angefallenen Kosten, den Kosten für bestellte Materialien, bei denen eine Rückgabe ausgeschlossen ist, der Rückgabe- und Stornierungsgebühren der Lieferantin sowie der Kosten zur Bearbeitung der Stornierung zuzüglich eines angemessenen Gewinns an. Diese Kosten werden pauschal mit 30% des jeweiligen Nettopreises der Bestellung abgegolten.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche der Lieferantin, gleich aus welchem Rechtsgrunde, das Eigentum der Lieferantin. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Saldoforderungen der Lieferantin.

7.2. Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er der Lieferantin hierüber unverzüglich schriftlichen Bericht zu erstatten.

7.3. Wird die Ware von dem Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwirbt die Lieferantin Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes ihrer Ware zu dem der vom Besteller benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung an die Lieferantin ab. Er ist auf schriftliches Verlangen der Lieferantin verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und die zur Geltendmachung von ihren Rechten gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

7.4. Falls der Eigentumsvorbehalt nach dem Rechte des Staates, in welchen die Ware verbracht wird, unwirksam ist, so gilt diejenige Sicherheit für die Ansprüche der Lieferantin als vereinbart, die in dem betreffenden Land wirksam vereinbart werden kann und dem Eigentumsvorbehalt wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

8. Gewährleistung

8.1. Der Besteller hat die gelieferte Ware nach Eingang unverzüglich zu untersuchen; die hierbei festgestellten Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen schriftlich zu rügen. Nicht offenkundige Mängel sind 2 Wochen nach Entdeckung schriftlich zu rügen.

8.2. Bei berechtigter unverzüglicher Mängelrüge besteht die Gewährleistung nach Wahl der Lieferantin in der Reparatur des Liefergegenstandes (Nachbesserung) oder im Ersatz defekter Teile (Ersatzlieferung). Stattdessen ist die Lieferantin, unter angemessener Wahrung der Interessen des Bestellers, auch berechtigt, den Minderwert zu ersetzen.

8.3. Kommt die Lieferantin ihrer Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach oder schlägt diese fehl, steht dem Besteller das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag zu.

8.4. Ersatz- oder Verschleißteile müssen ebenfalls unverzüglich vom Besteller untersucht und etwaige Mängel unverzüglich binnen der in Ziff. 8.1 genannten Frist angezeigt werden.

8.5. Andere oder weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln einschließlich Schadensersatzansprüchen, auch für Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen. Bei Nichteinhaltung einer Garantie, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt und als solche bezeichnet sein muss, können Schadensersatzansprüche nur insoweit geltend gemacht werden, als der Besteller durch die Garantie gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte.

8.6. Die Haftung der Lieferantin erlischt, wenn die gelieferte Ware von fremder Seite demontiert oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit einer solchen Veränderung steht. Die Haftung erlischt weiter, wenn der Besteller die Vorschriften der Lieferantin über die Behandlung der gelieferten Ware (Betriebsanweisung) nicht oder nicht ordnungsgemäß befolgt.

8.7. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln der gelieferten Ware verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme, jedoch spätestens 18 Monate nach Gefahrübergang.

 

9. Allgemeine Haftungsbegrenzung

9.1. Soweit in diesen Liefer- und Verkaufsbedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet die Lieferantin – aus welchem Rechtsgrund auch immer - nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

9.2. Macht der Besteller Personen- und Sachschäden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes geltend, die auf die Fehlerhaftigkeit der gelieferten Sache zurückgehen, so gilt der unter Ziffer 9.1. vereinbarte Haftungsausschluss nicht.

9.3. Beratungen des Bestellers durch die Lieferantin über die Verwendung des Liefergegenstandes sind für die Lieferantin nur verbindlich, wenn sie diese schriftlich erteilt oder bestätigt hat.

 

10. Entsorgung der Ware

10.1. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware nach Beendigung der Nutzung nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Besteller stellt die Lieferantin von sämtlichen etwaigen gesetzlichen Rücknahmepflichten frei.

10.2. Der Anspruch der Lieferantin auf Übernahme bzw. Freistellung nach Maßgabe dieser Ziffer 11 durch den Besteller verjährt nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung der gelieferten Ware.

 

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1. Erfüllungsort für die Lieferungen der Lieferantin ist ihr Sitz.

11.2. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

11.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Lieferantin und Besteller gilt ausschließlich das deutsche Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines, DSGV

1.1. Für alle Lieferungen/Verkäufe und sonstigen Leistungen der Firma Eckpunkt GmbH („Lieferantin") gelten die nachstehenden Liefer- und Verkaufsbedingungen. Geschäftsbedingungen der Kunden der Lieferantin gelten nicht, es sei denn, dass die Lieferantin insoweit ausdrücklich schriftlich per Brief, Telefax oder Email zustimmt.

1.2. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Verkaufsbedingungen als ungültig erweisen, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Liefer- und Verkaufsbedingungen nicht. Lieferantin und Besteller werden die ungültigen Bestimmungen dieser Liefer- und Verkaufsbedingungen durch solche Bestimmungen ersetzen, die rechtlich zulässig sind und dem verfolgten, rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen so nahe wie möglich kommen.

1.3. Der Besteller ermächtigt die Lieferantin unter Verzicht auf eine Mitteilung im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGV), personenbezogene Daten im Rahmen der Zulässigkeit der DSGV und soweit notwendig zu verarbeiten.

 

2. Angebote, Auftragsbestätigung, wirtschaftliche Verhältnisse des Bestellers

2.1. Alle Angebote sind freibleibend.

2.2. Der Liefervertrag gilt erst mit Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung der Lieferantin (per Brief, Telefax oder Email) als abgeschlossen. Nachträgliche Änderungen des Liefervertrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Lieferantin (per Brief, Telefax oder Email). Falls die Lieferung ohne vorherige Auftragsbestätigung erfolgt, kommt der Liefervertrag mit der Lieferung zustande. Durch die Auftragsbestätigung abgeschlossene Verträge können ohne Zustimmung der Lieferantin nicht mehr storniert oder annulliert werden.

2.3. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist ausschließlich die Auftragsbestätigung maßgebend. Falls die Lieferung ohne vorherige Auftragsbestätigung erfolgt, gelten die mündlichen Abreden zwischen legitimierten Mitarbeitern der Lieferantin und Besteller. Informationen zu Eigenschaften des Produkts außerhalb der Auftragsbestätigung bzw. mündliche Abreden, kommt keinerlei rechtliche Bedeutung zu. Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich die Lieferantin auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen nicht der Auftragsbestätigung widersprechen.

2.4. Tritt in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers eine wesentliche Veränderung gegenüber den bei Absendung der Auftragsbestätigung bekannten Verhältnissen ein oder werden Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, so kann die Lieferantin die Lieferung solange verweigern, bis der Besteller entweder die anteilige Gegenleistung bewirkt oder entsprechende Sicherheit geleistet hat.

2.5. Die wiederholte Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen der Lieferantin zur Folge. Darüber hinaus ist die Lieferantin in diesem Fall berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach einer Nachfrist von 7 Werktagen vom Vertrag zurückzutreten.

 

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Vorschuss

3.1. Die (Netto-)Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Sitz der Lieferantin jedoch ausschließlich Versand- und Transportspesen. Zu den (Netto-)Preisen kommt die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.

3.2. Bei wesentlicher, nicht vorhersehbarer und von der Lieferantin nicht beeinflussbarer Veränderung der Herstellungskosten behält sich die Lieferantin vor, mit dem Besteller einen von der Auftragsbestätigung abweichenden Preis zu vereinbaren.

3.3. Bei Änderungswünschen des Bestellers nach Absendung der Auftragsbestätigung werden eventuell entstandene Mehrkosten in Rechnung gestellt.

3.4. Zahlungen sind zu leisten innerhalb von 2 Wochen nach Datum der Rechnung ohne jeden Abzug. Zwischen Lieferantin und Besteller wird vorbehaltlich der Ziffern 2.4. und 2.5. dieser Bedingungen abbedungen, dass vor Absendung der Ware ein Vorschuss auf den (Netto-)Preis in Höhe von 50% der Gesamtauftragssumme zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu leisten ist.

3.5. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fälligkeit berechnet. Eine Mahnung ist entbehrlich. Die Verfolgung weitergehender Ansprüche der Lieferantin bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist bleibt unberührt.

3.6. Die Zahlung per Wechsel und Scheck ist ausgeschlossen. Die Zahlung hat im Wege der Überweisung ausschließlich auf folgendes Konto zu erfolgen:

 

Frankfurter Sparkasse,

IBAN: DE98 5005 0201 0200 7026 29,

Kontoinhaber: Simone Eck und Tilman Bares

 

3.7. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu. Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung ist nur insoweit zulässig, als diese von der Lieferantin anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

4. Lieferung und Abnahme

4.1. Die Lieferzeitangaben der Lieferantin sind unverbindlich, es sei denn, es handelt sich um einen in der Auftragsbestätigung vereinbarten fixen Termin.

4.2. Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse (z. B. Krieg, währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, innere Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Streiks, Aussperrungen, unverschuldete Nichtbelieferung mit Vormaterial, Verkehrs- und Betriebsstörungen und sonstige Fälle höherer Gewalt, durch die die Erfüllung des Liefervertrags gefährdet, wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird) berechtigt die Lieferantin, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. In diesen Fällen ist die Lieferantin berechtigt, ohne Gewährung von Schadensersatz vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller darf von der Lieferantin innerhalb von 10 Werktagen die Erklärung verlangen, ob sie zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen und von ihr zu bestimmenden Frist liefert. Gibt die Lieferantin innerhalb von 10 Werktagen keine Erklärung ab, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Teillieferungen und Teilleistungen kann der Besteller nicht zurückweisen.

4.3. Tritt aus anderen Gründen eine Lieferverzögerung ein, so muss der Besteller der Lieferantin schriftlich (per Brief, Telefax oder Email) eine angemessene Nachfrist setzen. Wird auch innerhalb dieser Nachfrist der Liefergegenstand durch die Lieferantin nicht zum Versand gebracht, so ist der Besteller berechtigt, nach Fristablauf für diejenigen Teile zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt oder als versandbereit gemeldet waren. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Besteller ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.

4.4. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung oder Leistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach dem Gesetz gehaftet wird.

4.5. Sofern keine festen Abnahmefristen vereinbart sind, hat der Besteller den Liefergegenstand innerhalb von 5 Werktagen nach Mitteilung des Lieferdatums abzunehmen.

4.6. Nimmt der Besteller den Liefergegenstand nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt ab, so ist der Besteller trotzdem zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Unbeschadet der weiteren gesetzlichen Rechte ist die Lieferantin berechtigt, den Liefergegenstand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers einzulagern oder anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen. Als Kosten für die Einlagerung werden mindestens 10 % des Nettopreises für jeden Monat berechnet.

4.7. Der Versand/Lieferung erfolgt ab Sitz der Lieferantin auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Versandart und -weg werden, wenn nicht anders vereinbart, durch die Lieferantin bestimmt. Transportbruch-, Diebstahl- und sonstige Versicherungen schließt die Lieferantin nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen und Rechnung des Bestellers ab.

 

5. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller mit der Abnahme, mit dem Tag der grundlosen Verweigerung der Abnahme, bei Untätigkeit des Bestellers oder dem Ablauf einer gesondert vereinbarten Abnahmefrist über. Ist die Versendung des Liefergegenstandes an den Besteller vereinbart, so geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Transporteur (Spedition, Bahn etc.) über. Die Gefahr geht in jedem Falle mit der Ingebrauchnahme des Liefergegenstandes über. Muss die Lieferantin Ware aus Gründen zurücknehmen, die sie nicht zu vertreten hat, so trägt der Besteller die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei der Lieferantin.

 

6. Stornierung

Eine Bestellung kann nur durch schriftliche Mitteilung an die Lieferantin und mit deren Zustimmung storniert werden. Bei der Stornierung durch den Besteller fallen Stornierungskosten der Lieferantin an einschließlich aller bis zum Stornierungsdatum (Stornierungsdatum ist das Datum, an dem die Stornierung der Lieferantin schriftlich mitgeteilt wird und bei ihr eingeht) angefallenen Kosten, den Kosten für bestellte Materialien, bei denen eine Rückgabe ausgeschlossen ist, der Rückgabe- und Stornierungsgebühren der Lieferantin sowie der Kosten zur Bearbeitung der Stornierung zuzüglich eines angemessenen Gewinns an. Diese Kosten werden pauschal mit 30% des jeweiligen Nettopreises der Bestellung abgegolten.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche der Lieferantin, gleich aus welchem Rechtsgrunde, das Eigentum der Lieferantin. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Saldoforderungen der Lieferantin.

7.2. Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er der Lieferantin hierüber unverzüglich schriftlichen Bericht zu erstatten.

7.3. Wird die Ware von dem Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwirbt die Lieferantin Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes ihrer Ware zu dem der vom Besteller benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung an die Lieferantin ab. Er ist auf schriftliches Verlangen der Lieferantin verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und die zur Geltendmachung von ihren Rechten gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

7.4. Falls der Eigentumsvorbehalt nach dem Rechte des Staates, in welchen die Ware verbracht wird, unwirksam ist, so gilt diejenige Sicherheit für die Ansprüche der Lieferantin als vereinbart, die in dem betreffenden Land wirksam vereinbart werden kann und dem Eigentumsvorbehalt wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

8. Gewährleistung

8.1. Der Besteller hat die gelieferte Ware nach Eingang unverzüglich zu untersuchen; die hierbei festgestellten Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen schriftlich zu rügen. Nicht offenkundige Mängel sind 2 Wochen nach Entdeckung schriftlich zu rügen.

8.2. Bei berechtigter unverzüglicher Mängelrüge besteht die Gewährleistung nach Wahl der Lieferantin in der Reparatur des Liefergegenstandes (Nachbesserung) oder im Ersatz defekter Teile (Ersatzlieferung). Stattdessen ist die Lieferantin, unter angemessener Wahrung der Interessen des Bestellers, auch berechtigt, den Minderwert zu ersetzen.

8.3. Kommt die Lieferantin ihrer Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach oder schlägt diese fehl, steht dem Besteller das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag zu.

8.4. Ersatz- oder Verschleißteile müssen ebenfalls unverzüglich vom Besteller untersucht und etwaige Mängel unverzüglich binnen der in Ziff. 8.1 genannten Frist angezeigt werden.

8.5. Andere oder weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln einschließlich Schadensersatzansprüchen, auch für Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen. Bei Nichteinhaltung einer Garantie, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt und als solche bezeichnet sein muss, können Schadensersatzansprüche nur insoweit geltend gemacht werden, als der Besteller durch die Garantie gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte.

8.6. Die Haftung der Lieferantin erlischt, wenn die gelieferte Ware von fremder Seite demontiert oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit einer solchen Veränderung steht. Die Haftung erlischt weiter, wenn der Besteller die Vorschriften der Lieferantin über die Behandlung der gelieferten Ware (Betriebsanweisung) nicht oder nicht ordnungsgemäß befolgt.

8.7. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln der gelieferten Ware verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme, jedoch spätestens 18 Monate nach Gefahrübergang.

 

9. Allgemeine Haftungsbegrenzung

9.1. Soweit in diesen Liefer- und Verkaufsbedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet die Lieferantin – aus welchem Rechtsgrund auch immer - nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

9.2. Macht der Besteller Personen- und Sachschäden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes geltend, die auf die Fehlerhaftigkeit der gelieferten Sache zurückgehen, so gilt der unter Ziffer 9.1. vereinbarte Haftungsausschluss nicht.

9.3. Beratungen des Bestellers durch die Lieferantin über die Verwendung des Liefergegenstandes sind für die Lieferantin nur verbindlich, wenn sie diese schriftlich erteilt oder bestätigt hat.

 

10. Entsorgung der Ware

10.1. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware nach Beendigung der Nutzung nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Besteller stellt die Lieferantin von sämtlichen etwaigen gesetzlichen Rücknahmepflichten frei.

10.2. Der Anspruch der Lieferantin auf Übernahme bzw. Freistellung nach Maßgabe dieser Ziffer 11 durch den Besteller verjährt nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung der gelieferten Ware.

 

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1. Erfüllungsort für die Lieferungen der Lieferantin ist ihr Sitz.

11.2. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

11.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Lieferantin und Besteller gilt ausschließlich das deutsche Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines, DSGV

1.1. Für alle Lieferungen/Verkäufe und sonstigen Leistungen der Firma Eckpunkt GmbH („Lieferantin") gelten die nachstehenden Liefer- und Verkaufsbedingungen. Geschäftsbedingungen der Kunden der Lieferantin gelten nicht, es sei denn, dass die Lieferantin insoweit ausdrücklich schriftlich per Brief, Telefax oder Email zustimmt.

1.2. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Verkaufsbedingungen als ungültig erweisen, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Liefer- und Verkaufsbedingungen nicht. Lieferantin und Besteller werden die ungültigen Bestimmungen dieser Liefer- und Verkaufsbedingungen durch solche Bestimmungen ersetzen, die rechtlich zulässig sind und dem verfolgten, rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen so nahe wie möglich kommen.

1.3. Der Besteller ermächtigt die Lieferantin unter Verzicht auf eine Mitteilung im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGV), personenbezogene Daten im Rahmen der Zulässigkeit der DSGV und soweit notwendig zu verarbeiten.

 

2. Angebote, Auftragsbestätigung, wirtschaftliche Verhältnisse des Bestellers

2.1. Alle Angebote sind freibleibend.

2.2. Der Liefervertrag gilt erst mit Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung der Lieferantin (per Brief, Telefax oder Email) als abgeschlossen. Nachträgliche Änderungen des Liefervertrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Lieferantin (per Brief, Telefax oder Email). Falls die Lieferung ohne vorherige Auftragsbestätigung erfolgt, kommt der Liefervertrag mit der Lieferung zustande. Durch die Auftragsbestätigung abgeschlossene Verträge können ohne Zustimmung der Lieferantin nicht mehr storniert oder annulliert werden.

2.3. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist ausschließlich die Auftragsbestätigung maßgebend. Falls die Lieferung ohne vorherige Auftragsbestätigung erfolgt, gelten die mündlichen Abreden zwischen legitimierten Mitarbeitern der Lieferantin und Besteller. Informationen zu Eigenschaften des Produkts außerhalb der Auftragsbestätigung bzw. mündliche Abreden, kommt keinerlei rechtliche Bedeutung zu. Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich die Lieferantin auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen nicht der Auftragsbestätigung widersprechen.

2.4. Tritt in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers eine wesentliche Veränderung gegenüber den bei Absendung der Auftragsbestätigung bekannten Verhältnissen ein oder werden Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, so kann die Lieferantin die Lieferung solange verweigern, bis der Besteller entweder die anteilige Gegenleistung bewirkt oder entsprechende Sicherheit geleistet hat.

2.5. Die wiederholte Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen der Lieferantin zur Folge. Darüber hinaus ist die Lieferantin in diesem Fall berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach einer Nachfrist von 7 Werktagen vom Vertrag zurückzutreten.

 

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Vorschuss

3.1. Die (Netto-)Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Sitz der Lieferantin jedoch ausschließlich Versand- und Transportspesen. Zu den (Netto-)Preisen kommt die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.

3.2. Bei wesentlicher, nicht vorhersehbarer und von der Lieferantin nicht beeinflussbarer Veränderung der Herstellungskosten behält sich die Lieferantin vor, mit dem Besteller einen von der Auftragsbestätigung abweichenden Preis zu vereinbaren.

3.3. Bei Änderungswünschen des Bestellers nach Absendung der Auftragsbestätigung werden eventuell entstandene Mehrkosten in Rechnung gestellt.

3.4. Zahlungen sind zu leisten innerhalb von 2 Wochen nach Datum der Rechnung ohne jeden Abzug. Zwischen Lieferantin und Besteller wird vorbehaltlich der Ziffern 2.4. und 2.5. dieser Bedingungen abbedungen, dass vor Absendung der Ware ein Vorschuss auf den (Netto-)Preis in Höhe von 50% der Gesamtauftragssumme zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu leisten ist.

3.5. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fälligkeit berechnet. Eine Mahnung ist entbehrlich. Die Verfolgung weitergehender Ansprüche der Lieferantin bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist bleibt unberührt.

3.6. Die Zahlung per Wechsel und Scheck ist ausgeschlossen. Die Zahlung hat im Wege der Überweisung ausschließlich auf folgendes Konto zu erfolgen:

 

Frankfurter Sparkasse,

IBAN: DE98 5005 0201 0200 7026 29,

Kontoinhaber: Simone Eck und Tilman Bares

 

3.7. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu. Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung ist nur insoweit zulässig, als diese von der Lieferantin anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

4. Lieferung und Abnahme

4.1. Die Lieferzeitangaben der Lieferantin sind unverbindlich, es sei denn, es handelt sich um einen in der Auftragsbestätigung vereinbarten fixen Termin.

4.2. Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse (z. B. Krieg, währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, innere Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Streiks, Aussperrungen, unverschuldete Nichtbelieferung mit Vormaterial, Verkehrs- und Betriebsstörungen und sonstige Fälle höherer Gewalt, durch die die Erfüllung des Liefervertrags gefährdet, wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird) berechtigt die Lieferantin, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. In diesen Fällen ist die Lieferantin berechtigt, ohne Gewährung von Schadensersatz vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller darf von der Lieferantin innerhalb von 10 Werktagen die Erklärung verlangen, ob sie zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen und von ihr zu bestimmenden Frist liefert. Gibt die Lieferantin innerhalb von 10 Werktagen keine Erklärung ab, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Teillieferungen und Teilleistungen kann der Besteller nicht zurückweisen.

4.3. Tritt aus anderen Gründen eine Lieferverzögerung ein, so muss der Besteller der Lieferantin schriftlich (per Brief, Telefax oder Email) eine angemessene Nachfrist setzen. Wird auch innerhalb dieser Nachfrist der Liefergegenstand durch die Lieferantin nicht zum Versand gebracht, so ist der Besteller berechtigt, nach Fristablauf für diejenigen Teile zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt oder als versandbereit gemeldet waren. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Besteller ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.

4.4. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung oder Leistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach dem Gesetz gehaftet wird.

4.5. Sofern keine festen Abnahmefristen vereinbart sind, hat der Besteller den Liefergegenstand innerhalb von 5 Werktagen nach Mitteilung des Lieferdatums abzunehmen.

4.6. Nimmt der Besteller den Liefergegenstand nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt ab, so ist der Besteller trotzdem zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Unbeschadet der weiteren gesetzlichen Rechte ist die Lieferantin berechtigt, den Liefergegenstand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers einzulagern oder anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen. Als Kosten für die Einlagerung werden mindestens 10 % des Nettopreises für jeden Monat berechnet.

4.7. Der Versand/Lieferung erfolgt ab Sitz der Lieferantin auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Versandart und -weg werden, wenn nicht anders vereinbart, durch die Lieferantin bestimmt. Transportbruch-, Diebstahl- und sonstige Versicherungen schließt die Lieferantin nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen und Rechnung des Bestellers ab.

 

5. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller mit der Abnahme, mit dem Tag der grundlosen Verweigerung der Abnahme, bei Untätigkeit des Bestellers oder dem Ablauf einer gesondert vereinbarten Abnahmefrist über. Ist die Versendung des Liefergegenstandes an den Besteller vereinbart, so geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Transporteur (Spedition, Bahn etc.) über. Die Gefahr geht in jedem Falle mit der Ingebrauchnahme des Liefergegenstandes über. Muss die Lieferantin Ware aus Gründen zurücknehmen, die sie nicht zu vertreten hat, so trägt der Besteller die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei der Lieferantin.

 

6. Stornierung

Eine Bestellung kann nur durch schriftliche Mitteilung an die Lieferantin und mit deren Zustimmung storniert werden. Bei der Stornierung durch den Besteller fallen Stornierungskosten der Lieferantin an einschließlich aller bis zum Stornierungsdatum (Stornierungsdatum ist das Datum, an dem die Stornierung der Lieferantin schriftlich mitgeteilt wird und bei ihr eingeht) angefallenen Kosten, den Kosten für bestellte Materialien, bei denen eine Rückgabe ausgeschlossen ist, der Rückgabe- und Stornierungsgebühren der Lieferantin sowie der Kosten zur Bearbeitung der Stornierung zuzüglich eines angemessenen Gewinns an. Diese Kosten werden pauschal mit 30% des jeweiligen Nettopreises der Bestellung abgegolten.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche der Lieferantin, gleich aus welchem Rechtsgrunde, das Eigentum der Lieferantin. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Saldoforderungen der Lieferantin.

7.2. Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er der Lieferantin hierüber unverzüglich schriftlichen Bericht zu erstatten.

7.3. Wird die Ware von dem Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwirbt die Lieferantin Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes ihrer Ware zu dem der vom Besteller benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung an die Lieferantin ab. Er ist auf schriftliches Verlangen der Lieferantin verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und die zur Geltendmachung von ihren Rechten gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

7.4. Falls der Eigentumsvorbehalt nach dem Rechte des Staates, in welchen die Ware verbracht wird, unwirksam ist, so gilt diejenige Sicherheit für die Ansprüche der Lieferantin als vereinbart, die in dem betreffenden Land wirksam vereinbart werden kann und dem Eigentumsvorbehalt wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

8. Gewährleistung

8.1. Der Besteller hat die gelieferte Ware nach Eingang unverzüglich zu untersuchen; die hierbei festgestellten Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen schriftlich zu rügen. Nicht offenkundige Mängel sind 2 Wochen nach Entdeckung schriftlich zu rügen.

8.2. Bei berechtigter unverzüglicher Mängelrüge besteht die Gewährleistung nach Wahl der Lieferantin in der Reparatur des Liefergegenstandes (Nachbesserung) oder im Ersatz defekter Teile (Ersatzlieferung). Stattdessen ist die Lieferantin, unter angemessener Wahrung der Interessen des Bestellers, auch berechtigt, den Minderwert zu ersetzen.

8.3. Kommt die Lieferantin ihrer Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach oder schlägt diese fehl, steht dem Besteller das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag zu.

8.4. Ersatz- oder Verschleißteile müssen ebenfalls unverzüglich vom Besteller untersucht und etwaige Mängel unverzüglich binnen der in Ziff. 8.1 genannten Frist angezeigt werden.

8.5. Andere oder weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln einschließlich Schadensersatzansprüchen, auch für Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen. Bei Nichteinhaltung einer Garantie, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt und als solche bezeichnet sein muss, können Schadensersatzansprüche nur insoweit geltend gemacht werden, als der Besteller durch die Garantie gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte.

8.6. Die Haftung der Lieferantin erlischt, wenn die gelieferte Ware von fremder Seite demontiert oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit einer solchen Veränderung steht. Die Haftung erlischt weiter, wenn der Besteller die Vorschriften der Lieferantin über die Behandlung der gelieferten Ware (Betriebsanweisung) nicht oder nicht ordnungsgemäß befolgt.

8.7. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln der gelieferten Ware verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme, jedoch spätestens 18 Monate nach Gefahrübergang.

 

9. Allgemeine Haftungsbegrenzung

9.1. Soweit in diesen Liefer- und Verkaufsbedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet die Lieferantin – aus welchem Rechtsgrund auch immer - nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

9.2. Macht der Besteller Personen- und Sachschäden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes geltend, die auf die Fehlerhaftigkeit der gelieferten Sache zurückgehen, so gilt der unter Ziffer 9.1. vereinbarte Haftungsausschluss nicht.

9.3. Beratungen des Bestellers durch die Lieferantin über die Verwendung des Liefergegenstandes sind für die Lieferantin nur verbindlich, wenn sie diese schriftlich erteilt oder bestätigt hat.

 

10. Entsorgung der Ware

10.1. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware nach Beendigung der Nutzung nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Besteller stellt die Lieferantin von sämtlichen etwaigen gesetzlichen Rücknahmepflichten frei.

10.2. Der Anspruch der Lieferantin auf Übernahme bzw. Freistellung nach Maßgabe dieser Ziffer 11 durch den Besteller verjährt nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung der gelieferten Ware.

 

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1. Erfüllungsort für die Lieferungen der Lieferantin ist ihr Sitz.

11.2. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

11.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Lieferantin und Besteller gilt ausschließlich das deutsche Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.